societas
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Forschungskreis Kunst des Mittelalters”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg/Schweiz.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Erforschung der Kunst des Mittelalters und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Dabei soll interdisziplinäre Zusammenarbeit und der gedankliche Austausch gefördert werden. Wissenschaftliche Ergebnisse sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
2. Zur Erfüllung des Zweckes organisiert der Verein regelmäßig wissenschaftliche Veranstaltungen. Darüber hinaus steht es dem Verein frei, jegliche Aktivitäten wie Exkursionen, Förderung bestimmter Projekte, die sich mit der Kunst des Mittelalters beschäftigen, zu unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung oder bei Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge. Über Höhe und Zeitpunkt der Zahlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Natürliche Personen jedoch nur, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod eines Mitglieds bzw. mit der Auflösung einer juristischen Person
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er bedarf der schriftlichen Erklärung an den Vorstand.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist wenn möglich einmal im Jahr, darüber hinaus nach Bedarf, einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Hat allerdings ein Mitglied den Jahresbeitrag nicht entrichtet, erlischt das Stimmrecht bis zur Zahlung des säumigen Beitrags.
3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse, die die Änderung der Satzung oder die Änderung des Satzungszweckes oder den Ausschluß eines Mitglieds betreffen, ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die ein Vorstandsmitglied und der/ die Protokollführer/in zu unterzeichnen haben.
§ 9 Schriftliche Abstimmung
1. Der Vorstand kann den Mitgliedern durch Rundschreiben Fragen zur Abstimmung vorlegen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Ein auf diese Weise zustande gekommener Mehrheitsbeschluß steht einem Beschluß der Mitgliederversammlung gleich.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen die Interessen männlicher und weiblicher Mitglieder personell angemessen berücksichtigt sein.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, bestimmt der verbliebene Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied, das bis zur ordentlichen Neuwahl ohne Vertretungsberechtigung dem Vorstand angehört. Die Nachwahl eines neuen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds ist bei der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung durchzuführen.
7. Der Vorstand sollte seine Beschlüsse im Konsens fassen. Sollte dies nicht möglich sein, genügt bei einer zweiten Vorstandssitzung die einfache Mehrheit. Die Beschlußfähigkeit besteht, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlußfähig ist. Bei der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
2. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit wird das Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für dem Vereinszweck vergleichbare Aufgaben zu verwenden.
Errichtet am 1. Mai 1999, angepasst am 1. Juni 2011.